Satzung der Kinder- und Jugendvertretung

Ziel der Kinder- und Jugendvertretung

  • Lernen, sich demokratisch zu verhalten
  • Lernen, sich eine Meinung zu bilden und sie auszusprechen
  • Lernen die Interessen der Wähler (Gruppenmitglieder) zu vertreten
  • Lernen, dass andere eine andere Meinung haben können
  • Lernen, dass Wünsche erfüllt, zurückgestellt oder abgelehnt werden können

Funktion der Kinder- und Jugendvertretung

  • die Interessen aller Kinder im Heim sollen vertreten werden
  • Informationen der Heimleitung entgegennehmen
  • Mitsprache bei der Verwendung von Spenden, die nicht zweckgebunden sind und dafür danken
  • Mitsprache bei Anschaffungen zur Freizeitgestaltung
  • Mitgestaltung und Verwaltung der Freizeitbereiche (Freizeitraum, Tischtennisraum
  • Fußballplatz, Spielplatz, Gelände, Planschbecken etc.)
  • Mitwirken bei der Erstellung von Heimregeln (Rauchen, Ausgang etc.)
  • Probleme und Konflikte aufgreifen und Lösungsmöglichkeiten erarbeiten
  • Beteiligung an Öffentlichkeitsarbeit (Kontaktaufnahme zu Vereinen, Durchführung von Heimbesichtigungen)

Organisation der Kinder- und Jugendvertretung

  • Wie setzt sich die KJV zusammen?
    Je Gruppe ein Gruppensprecher und ein Vertreter, beratend ein Vertreter der Heimleitung.
  • Wann kann die KJV etwas beschließen?
    Die KJV ist beschlussfähig, wenn 60 % der Gruppensprecher anwesend sind.
  • Wer macht was?
    Die KJV kann selbst alles erledigen, aber auch Ausschüsse zur Mitarbeit an einem bestimmten Ziel bilden, z.B. Festorganisation.
  • Wie lange bleibt die KJV im Amt?
    Die Amtszeit der KJV besteht ein Jahr. Die Neuwahl wird von einem gebildeten Wahlausschuss der KJV geleitet.
  • Wie oft tagt die KJV?
    Monatlich und nach Bedarf findet die Versammlung der KJV statt.
  • Wie wird gewählt?
    Die Gruppensprecher und deren Vertreter werden in den Gruppen mit Mehrheitsverhältnis gewählt. – Der ständige Vertreter wird von den Gruppen vorgeschlagen und von allen Kindern des Heimes in geheimer Wahl direkt gewählt.
  • Wer darf wählen?
    Alle Kinder von Schulbeginn an können wählen.
  • Wer kann gewählt werden?
    Alle Kinder und Jugendlichen zwischen dem zehnten und achtzehnten Lebensjahr können gewählt werden.

Satzungsänderungen sind nur in Verbindung mit der Heimleitung und der Erzieherkonferenz möglich.