Satzung der Kinder- und Jugendvertretung
Ziel der Kinder- und Jugendvertretung
- Lernen, sich demokratisch zu verhalten
- Lernen, sich eine Meinung zu bilden und sie auszusprechen
- Lernen die Interessen der Wähler (Gruppenmitglieder) zu vertreten
- Lernen, dass andere eine andere Meinung haben können
- Lernen, dass Wünsche erfüllt, zurückgestellt oder abgelehnt werden können
Funktion der Kinder- und Jugendvertretung
- die Interessen aller Kinder im Heim sollen vertreten werden
- Informationen der Heimleitung entgegennehmen
- Mitsprache bei der Verwendung von Spenden, die nicht zweckgebunden sind und dafür danken
- Mitsprache bei Anschaffungen zur Freizeitgestaltung
- Mitgestaltung und Verwaltung der Freizeitbereiche (Freizeitraum, Tischtennisraum
- Fußballplatz, Spielplatz, Gelände, Planschbecken etc.)
- Mitwirken bei der Erstellung von Heimregeln (Rauchen, Ausgang etc.)
- Probleme und Konflikte aufgreifen und Lösungsmöglichkeiten erarbeiten
- Beteiligung an Öffentlichkeitsarbeit (Kontaktaufnahme zu Vereinen, Durchführung von Heimbesichtigungen)
Organisation der Kinder- und Jugendvertretung
- Wie setzt sich die KJV zusammen?
Je Gruppe ein Gruppensprecher und ein Vertreter, beratend ein Vertreter der Heimleitung. - Wann kann die KJV etwas beschließen?
Die KJV ist beschlussfähig, wenn 60 % der Gruppensprecher anwesend sind. - Wer macht was?
Die KJV kann selbst alles erledigen, aber auch Ausschüsse zur Mitarbeit an einem bestimmten Ziel bilden, z.B. Festorganisation. - Wie lange bleibt die KJV im Amt?
Die Amtszeit der KJV besteht ein Jahr. Die Neuwahl wird von einem gebildeten Wahlausschuss der KJV geleitet. - Wie oft tagt die KJV?
Monatlich und nach Bedarf findet die Versammlung der KJV statt. - Wie wird gewählt?
Die Gruppensprecher und deren Vertreter werden in den Gruppen mit Mehrheitsverhältnis gewählt. – Der ständige Vertreter wird von den Gruppen vorgeschlagen und von allen Kindern des Heimes in geheimer Wahl direkt gewählt. - Wer darf wählen?
Alle Kinder von Schulbeginn an können wählen. - Wer kann gewählt werden?
Alle Kinder und Jugendlichen zwischen dem zehnten und achtzehnten Lebensjahr können gewählt werden.
Satzungsänderungen sind nur in Verbindung mit der Heimleitung und der Erzieherkonferenz möglich.
